Bedingungen für kostenlose Einträge
Anbieter: Hemkemeier & Awad GbR, Mühlstraße 41, 71229 Leonberg (nachfolgend „Sommeliero")
§ 1 Geltungsbereich
(1) Sommeliero betreibt ein Verzeichnis, in dem Betriebe – etwa Weingüter, Brauereien, Destillerien, Röstereien oder Käsereien – mit einem kostenlosen Eintrag vertreten sein können, ohne die Buchungssoftware zu nutzen.
(2) Diese Bedingungen gelten zwischen Sommeliero und dem Betrieb für einen solchen Eintrag. Sie gelten, sobald der Betrieb sich registriert, und unabhängig davon, ob der Eintrag bereits veröffentlicht ist.
(3) Sie sind kein Vertrag über eine kostenpflichtige Softwarenutzung. Wird der Betrieb buchbar im Sinne des § 10, kommen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzu; diese Bedingungen bleiben daneben in Kraft, solange der Eintrag besteht.
(4) Die Registrierung steht Unternehmern im Sinne des § 14 BGB offen.
§ 2 Was der Eintrag umfasst
(1) Ein veröffentlichter Eintrag zeigt: Name des Betriebs, Logo, Titelbild, eine Vorstellung, die Betriebsstätte, die angebotenen Formate und einen Link auf die Website des Betriebs.
(2) Der Eintrag ist unter derselben Adresse erreichbar wie eine spätere Buchungsseite des Betriebs
(/<name-des-betriebs>). Der Betrieb kann diese Adresse ab der Veröffentlichung verlinken; der
Wechsel auf einen buchbaren Betrieb ändert sie nicht.
(3) Nicht Bestandteil eines Eintrags sind Erlebnisse, Termine, Preise, die Buchungsstrecke, Gutscheine, Bewertungen und das einbettbare Widget. Ein Anfrageformular gibt es nicht.
(4) Die Betriebsstätte nach Absatz 1 ist ein ausdrücklich öffentliches Feld. Sie ist getrennt von der Rechnungsanschrift, die der Betrieb im Dashboard hinterlegt und die nicht veröffentlicht wird. Trägt der Betrieb dort eine Privatanschrift ein, veröffentlicht Sommeliero sie nicht.
§ 3 Aufnahme und Freigabe
(1) Der Betrieb beantragt die Aufnahme in das Verzeichnis über sein Dashboard.
(2) Die Veröffentlichung setzt eine Freigabe durch Sommeliero voraus. Ohne sie erscheint kein Eintrag im Verzeichnis. Geprüft werden das Vorliegen der Pflichtangaben – Website-Adresse, vollständige Betriebsstätte, mindestens ein Format – sowie offensichtliche Rechtsverstöße.
(3) Diese Prüfung ist freiwillig und begründet keine Pflicht zur Überwachung. Sommeliero prüft die Angaben des Betriebs nicht auf inhaltliche Richtigkeit und ist zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet.
(4) Lehnt Sommeliero eine Aufnahme ab, teilt sie dem Betrieb den Grund mit. Der Betrieb kann die Aufnahme nach Behebung erneut beantragen.
(5) Ein Anspruch auf Aufnahme in das Verzeichnis besteht nicht.
§ 4 Pflichten und Zusicherungen des Betriebs
(1) Der Betrieb sichert zu, dass seine Angaben zutreffend sind, und hält sie aktuell. Das gilt insbesondere für die Website-Adresse nach § 2 Abs. 1: Ein Eintrag, dessen Link ins Leere führt, verfehlt seinen Zweck.
(2) Die Person, die den Eintrag anlegt, sichert zu, zur Vertretung des Betriebs berechtigt zu sein.
(3) Der Betrieb sichert zu, an den von ihm eingestellten Inhalten – insbesondere Logo, Titelbild und Vorstellungstext – über die erforderlichen Rechte zu verfügen. Das umfasst Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte sowie die Rechte abgebildeter Personen.
(4) Der Betrieb stellt keine Inhalte ein, die gegen Rechte Dritter oder gegen geltendes Recht verstoßen.
(5) Der Betrieb ist für die Vertraulichkeit seiner Zugangsdaten verantwortlich und teilt Sommeliero einen Missbrauchsverdacht unverzüglich mit.
(6) Der Betrieb stellt Sommeliero von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner Pflichten nach diesem Paragraphen beruhen.
§ 5 Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalten
(1) Der Betrieb räumt Sommeliero an den von ihm eingestellten Inhalten – insbesondere Logo, Titelbild und Vorstellungstext – ein einfaches, räumlich unbeschränktes und unentgeltliches Nutzungsrecht ein, um sie darzustellen und zu verwenden
- im Rahmen der Plattform: auf der Seite des Betriebs, im Verzeichnis, in Suchergebnissen und in redaktionellen Beiträgen, sowie
- zur Bewerbung der Plattform und des Angebots des Betriebs, auch außerhalb der Plattform, insbesondere in Werbemitteln und in sozialen Netzwerken.
(2) Das Recht umfasst die dafür erforderliche Bearbeitung, insbesondere Zuschnitt sowie Format- und Größenanpassung. Eine inhaltliche Bearbeitung findet nicht statt; Sommeliero schreibt die Texte des Betriebs nicht um.
(3) Das Recht ist nicht übertragbar und umfasst kein Recht zur Unterlizenzierung.
(4) Das Recht endet mit der Löschung des jeweiligen Inhalts oder mit der Beendigung des Eintrags. Bereits veröffentlichte Werbemittel und redaktionelle Beiträge dürfen unverändert weiterverwendet werden, soweit ihre Änderung Sommeliero nicht zumutbar ist.
§ 6 Darstellung und Reihenfolge im Verzeichnis
(Offenlegung der Hauptparameter für das Ranking nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1150.)
(1) Das Verzeichnis zeigt zwei getrennte Listen: zuerst buchbare Erlebnisse, darunter in einem eigenen Block die Betriebe mit einem Eintrag. Ein Eintrag erscheint nicht zwischen den buchbaren Erlebnissen.
(2) Innerhalb des Eintrags-Blocks richtet sich die Reihenfolge nach der Entfernung zum Suchstandort, aufsteigend, sofern die suchende Person einen Standort angegeben oder freigegeben hat. Liegt kein Standort vor, ist die Reihenfolge für alle Einträge gleichbleibend und wird weder durch das Verhalten von Nutzern noch durch Merkmale des Betriebs beeinflusst.
(3) Weder ein Entgelt noch eine sonstige Gegenleistung beeinflusst die Reihenfolge. Sommeliero bietet keine bezahlte Platzierung innerhalb des Verzeichnisses an.
(4) Die Trennung nach Absatz 1 beruht darauf, dass ein buchbares Erlebnis der suchenden Person eine unmittelbare Handlung ermöglicht, ein Eintrag dagegen auf die Website des Betriebs weiterführt.
(5) Ändert Sommeliero diese Parameter, gilt § 11.
§ 7 Jährliche Bestätigung der Angaben
(1) Sommeliero fordert den Betrieb einmal jährlich auf, seine Angaben zu bestätigen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Freigabe oder der letzten Bestätigung.
(2) Bleibt die Bestätigung aus, erinnert Sommeliero nach 14 weiteren Tagen ein zweites Mal.
(3) Bleibt sie weiterhin aus, kündigt Sommeliero die Beendigung des Eintrags an und nennt dabei das Datum, zu dem der Eintrag entfernt wird. Zwischen dieser Ankündigung und der Entfernung liegen mindestens 30 Tage.
(4) Bestätigt der Betrieb innerhalb dieser Frist, bleibt der Eintrag unverändert bestehen.
(5) Wurde ein Eintrag allein wegen einer ausgebliebenen Bestätigung entfernt, lebt er mit der nächsten Anmeldung des Betriebs wieder auf. Einer erneuten Freigabe bedarf es dafür nicht.
(6) Alle Mitteilungen nach diesem Paragraphen ergehen an die hinterlegte E-Mail-Adresse des Betriebs.
§ 8 Sperrung und Beendigung
(Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1150.)
(1) Der Betrieb kann seinen Eintrag jederzeit und ohne Frist beenden. Er wird unverzüglich aus dem Verzeichnis entfernt.
(2) Sommeliero kann einen Eintrag beschränken oder aussetzen, wenn er gegen § 4 verstößt oder rechtswidrige Inhalte enthält. Sommeliero teilt dem Betrieb die Gründe hierfür mit.
(3) Sommeliero kann einen Eintrag beenden mit einer Frist von mindestens 30 Tagen und unter Angabe der Gründe. Der Betrieb kann innerhalb dieser Frist zu den Gründen Stellung nehmen.
(4) Die Fristen nach Absatz 3 gelten nicht, soweit Sommeliero einer rechtlichen Verpflichtung unterliegt oder ein wiederholter Verstoß gegen § 4 vorliegt.
(5) Eine Entfernung ohne Angabe von Gründen findet nicht statt.
(6) Nach der Beendigung löscht Sommeliero die Angaben des Betriebs, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 9 Meldung rechtswidriger Inhalte
(1) Jede Person kann Sommeliero Inhalte melden, die sie für rechtswidrig hält. Die Meldung ist formlos möglich an team@sommeliero.com.
(2) Sommeliero bestätigt den Eingang, prüft die Meldung und teilt die Entscheidung sowohl der meldenden Person als auch dem betroffenen Betrieb begründet mit.
(3) Wird ein Inhalt daraufhin entfernt oder ausgeblendet, erhält der betroffene Betrieb die Begründung im Wortlaut und kann ihr unter der Adresse nach Absatz 1 widersprechen.
§ 10 Unentgeltlichkeit und Wechsel auf einen buchbaren Betrieb
(1) Der Eintrag ist unentgeltlich. Es fallen weder eine Grundgebühr noch ein Abonnement noch Gebühren je Eintrag an.
(2) Ein Betrieb wird buchbar, sobald er die Zahlungsabwicklung eingerichtet, seine Rechtstexte hinterlegt, ein Erlebnis veröffentlicht und einen künftigen Termin angelegt hat. Erst dann gelten zusätzlich die AGB und die dort geregelten Gebühren; für den Eintrag selbst entsteht weiterhin kein Entgelt.
(3) Entfällt die letzte dieser Voraussetzungen – etwa weil kein künftiger Termin mehr vorliegt –, kehrt die Seite des Betriebs in die Eintragsdarstellung zurück. Der Eintrag bleibt bestehen; bereits geschlossene Buchungen bleiben davon unberührt. Sommeliero weist den Betrieb im Dashboard darauf hin.
§ 11 Änderungen dieser Bedingungen
(Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1150.)
(1) Sommeliero kann diese Bedingungen ändern. Änderungen teilt Sommeliero dem Betrieb in Textform mit und macht sie zugleich auf der Plattform zugänglich.
(2) Zwischen der Mitteilung und dem Wirksamwerden liegen mindestens 15 Tage. Erfordert die Änderung technische oder inhaltliche Anpassungen durch den Betrieb, verlängert sich die Frist entsprechend.
(3) Der Betrieb kann seinen Eintrag bis zum Wirksamwerden nach § 8 Abs. 1 beenden. Beendet er ihn nicht, gelten die geänderten Bedingungen.
(4) Die Frist nach Absatz 2 gilt nicht, soweit Sommeliero einer rechtlichen Verpflichtung unterliegt oder eine unvorhergesehene Gefahr abwehren muss.
§ 12 Verfügbarkeit und Haftung
(1) Sommeliero bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit des Verzeichnisses, schuldet aber keine bestimmte Verfügbarkeit.
(2) Sommeliero haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Sommeliero nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Betrieb vertrauen darf – und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(4) Sommeliero schuldet keinen wirtschaftlichen Erfolg des Eintrags – insbesondere keine bestimmte Zahl an Aufrufen, Klicks oder Anfragen.
§ 13 Datenschutz
(1) Wie Sommeliero die Daten des Betriebs verarbeitet, steht in der Datenschutzerklärung.
(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 1 sind zur Veröffentlichung bestimmt und werden von jeder Person im Internet abgerufen werden können. Das gilt ausdrücklich auch für die Betriebsstätte.
(3) Solange ein Betrieb ausschließlich einen Eintrag führt, verarbeitet Sommeliero keine Daten von Gästen dieses Betriebs; eine Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO ist dafür nicht erforderlich. Sie wird mit dem Wechsel auf einen buchbaren Betrieb Bestandteil des Vertrags.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Ist der Betrieb Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Leonberg.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen wirksam.
Fassung: eintragsbedingungen-2026-09-01 · Stand: 01.09.2026